Bei Unzurechnungsfähigkeit (Bewusstlosigkeit, krankhafte Störung
der Geistestätigkeit) entfällt eine Deliktshaftung des Täters
gemäß § 827 Satz 1 BGB. Ebenso ist gemäß §
828 Abs. 1 BGB bei Kindern unter sieben Jahren die Haftung für unerlaubte
Handlungen ausgeschlossen. Wenn sich jemand schuldhaft in den Zustand der
Unzurechnungsfähigkeit versetzt hat, so ist er gemäß §
827 Satz 2 BGB für von ihm begangenes Unrecht verantwortlich.
Jugendliche unter 18 Jahren werden nach Vollendung des siebten Lebensjahres vom Gesetz als beschränkt deliktsfähig angesehen (§ 828 Abs. 2 BGB). Sie sind für von ihnen begangene
unerlaubte Handlungen verantwortlich, wenn sie im konkreten Fall ausreichend
einsichtsfähig sind. Der Gesetzgeber hat also die Zurechnung von Delikten
anders geregelt als die Zurechnung von Willenserklärungen minderjähriger
Personen.
§ 832 BGB sieht in diesen Fällen eine Schadensersatzpflicht
derjenigen Personen vor, die ihre Aufsichtspflicht über die nicht
voll deliktsfähigen Personen verletzt haben, und dadurch die Begehung
einer unerlaubten Handlung durch diese ermöglicht haben. Aufsichtspflichtig
über Minderjährige sind in erster Linie deren Eltern. Ein Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB setzt
jedoch Verschulden der aufsichtspflichtigen Personen voraus.
Im Falle der Nichtverantwortlichkeit wegen mangelnder Deliktsfähigkeit
gemäß §§ 827, 828 BGB ist noch die Billigkeitshaftung
gemäß § 829 BGB in Betracht zu ziehen. Danach kann unabhängig
vom Verschulden der Beteiligten ein Anspruch allein aus Billigkeitsgründen
gegeben sein (z.B. zerstört der sechsjährige Multimillionär
mutwillig das Fahrrad des Sozialhilfeempfängers). Auch das Bestehen
einer Haftpflichtversicherung kann die Billigkeitshaftung gemäß
§ 829 BGB auslösen.
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